Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung werden unsere Angebote verbindlich.
(4) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Damit werden auch keine Garantien für die Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von §§ 276, 443, 444 BGB übernommen.
(5) Diese Bedingungen gelten auch für Geschäfte auf der Grundlage von Handelsklauseln, insbesondere der Incoterms. Sie gelten nur insoweit, als in diesen Handelsklauseln keine anderen Regelungen getroffen sind.
(6) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien einschließlich einer Änderung dieser Bedingungen bedürfen zum späteren Nachweis der schriftlichen Bestätigung.
(7) In elektronischer Form abgegebene Angebote des Käufer gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben.
2. Preise, Zahlung und Sicherheiten
(1) Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat grundsätzlich, sofern nicht etwas anders vereinbart ist, bis zum 15. des der Lieferung ab Werk folgenden Monats ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Zurückbehaltungsrechte müssen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Diese sind am Ende der Bedingungen genannt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass insoweit Gegenseitigkeit der Leistungen gegeben ist.
(3) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechselbetrages entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
(4) Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden die gesetzlichen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB) für den jeweiligen Überschreitungsmonat fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei Zahlungsverzögerung oder bei einer begründeten Besorgnis der Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Die entstehenden Kosten sind Teil des Verzugsschadens. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt für diese Sonderfälle unwiderruflich, seinen Betrieb zu betreten und die Ware wegzunehmen.
(6) Der Käufer kann, die in Ziffern 2.5 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
(7) Kommt der Käufer unserer Forderung nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß 2.5 oder 2.6 nicht nach, sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
(8) Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
(9) Im Falle des Zahlungsverzugs, der auf einen Vermögensverfall des Käufers hindeutet, sind wir auch zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.
3. Maß, Gewicht und Güte der Ware
(1) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden durch Wiegen auf unseren geeichten Waagen oder durch Volumenbestimmung multipliziert mit dem spezifischen Gewicht festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls bzw. Vorlage der Berechnungsdaten. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung bzw. -berechnung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
4. Verpackung
(1) Handelsüblich wird die Ware unverpackt geliefert. Ausnahmen bedürften der Regelung im Kaufvertrag.
(2) Wenn Verpackung vereinbart ist, trägt der Käufer die Kosten. Verpackungs- und sonstige Transportmittel werden nicht zurückgenommen.
(3) Soweit die Parteien eine Bereitstellung der Verpackung durch uns schriftlich vereinbart haben, nehmen wir gebrauchte und restentleerte Verpackungen zurück, wenn und soweit Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von uns in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Endverbraucher, der die von uns verkauften Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerblich in Verkehr bringt, sondern bspw. selbst einsetzt, beschränkt sich die Rücknahme auf Verpackungen von Waren aus unserem Sortiment. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Käufer um einen Endverbraucher, bei dem es sich nicht um einen privaten Haushalt handelt, oder um einen in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber handelt, vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine Rückgabe von Verpackung ausschließlich an unserem Sitz in Hamburg möglich ist. Wenn der Käufer eine Rückgabe von Verpackung an diesem Rückgabeort in Anspruch nehmen möchte, muss er dies rechtzeitig ankündigen, mindestens fünf (5) Werktage im Voraus. Der Käufer ist für die Anlieferung der Verpackung zu dem Rückgabeort allein verantwortlich und trägt alle im Zusammenhang mit dem Transport und der Rückgabe entstehende Kosten und Gebühren. Wenn und soweit eine Verpackung nicht wiederverwendet werden kann, trägt der Käufer die durch die Verwertung entstehenden Kosten.
5. Abnahme
(1) Ist eine Abnahme vereinbart, so kann sie nur im Lieferwerk erfolgen; sie muss unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die werkseitigen Abnahmekosten tragen wir; die übrigen im Zusammenhang mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite in Rechnung gestellten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Falls besondere Gütevorschriften vereinbart sind, ist der Käufer auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet.
(3) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
6. Versand, Gefahrübergang und Ausfuhrnachweis
(1) Der Versand erfolgt per Lkw, Bahn und per Schiff. Er kann vereinbarungsgemäß auch durch Selbstabholer durchgeführt werden. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer, sofern nicht Abholung durch Käufer-Lkw vereinbart wurde. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Verkäufen auf der Grundlage der Incoterms sind allein diese für den Gefahrübergang maßgebend. Soweit wir als Verkäufer danach die Gefahr zu tragen haben, ist unsere Gefahrtragungspflicht auf die Gefahren beschränkt, die nach den normalen Versicherungs-Bedingungen versichert sind, darüber hinaus gehende Gefahren trägt der Auftraggeber vom Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens vom Zeitpunkt des Verlassens des Lagers an.
(2) Versandfertig gemeldete Ware muss innerhalb von vier Tagen abgerufen und abgeholt werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer ggf. seiner Verpflichtung, ein Schiff zu bestellen, nicht rechtzeitig nachkommt oder wenn Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert wird.
(3) Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(4) Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Bei Lieferungen in andere EU-Länder hat uns der Auftraggeber vor Lieferung seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer bekanntzugeben, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer zum jeweils gültigen Satz zuzüglich zum Rechnungsbetrag zu zahlen.
7. Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers; entsprechendes gilt für Liefertermine.
(2) Wenn der Käufer vertragliche Pflichten, z.B. bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung rechtzeitige Spezifikation der Monatsmengen, auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung, auch Bestellung eines Schiffes, o.ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine, unbeschadet unserer Rechte wegen Leistungsverzögerung des Käufers, entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben.
(3) Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend, soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind zu Teillieferung berechtigt, soweit dies für den Käufer nicht unzumutbar ist.
(4) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse (höhere Gewalt) gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe durch hoheitliche Maßnahmen handels-, währungspolitischer oder sonstiger Art, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige unverschuldete Betriebsstörungen wie Maschinenbruch oder Feuer und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten auch Streiks oder Aussperrungen.
(5) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
8. Mängel der Ware; Falschlieferung, Gewährleistung
(1) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung, nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach dem Erkennen, spätestens jedoch 12 Monate nach Lieferung, bei uns schriftlich anzuzeigen. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
(2) Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung, Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrenübergang.
(3) Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie i.S.v. §§ 276, 443, 444 BGB; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(4) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Belange des Käufer Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst dann auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(5) Der Mängelanspruch verjährt 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und deren Mangelhaftigkeit verursacht.
(6) Nach der Auslieferung des Materials übernehmen wir keine Haftung für unsachgemäße Lagerung der Waren und daraus resultierende Qualitätsminderung.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 9.1.
(3) Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware und verwahrt die neue Sache/den neuen unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.
(4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehres zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, wenn er nicht in Verzug ist, mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung nach Ziffer 9.5 und 9.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
(5) Die Forderungen des Käufers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung der Vorbehaltsware.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 9.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
(7) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 2.6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
(8) Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Käufer auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäfte im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert aus dem Geschäft dem Käufer endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
(9) In den in Ziffer 2.5 genannten Fällen sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung nach Ziffer 9.4 können wir vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Der Käufer gestattet uns schon jetzt unwiderruflich seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
10) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
10. Allgemeiner Haftungsausschluss
(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung durch uns ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, wenn wir die Mängel zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob vorfahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Die Haftungsbegrenzung gilt auch dann nicht, wenn sie den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden erfasst, wenn vertragswesentliche Pflichten von uns verletzt worden sind oder wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben.
(2) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11. Sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Ort des Lieferwerkes, für die Zahlungspflicht des Käufers der Ort unserer in der Rechnung angegebenen Bankverbindung.
(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist unser Gesellschaftssitz. Wir können den Käufer jedoch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
(3) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich bestehen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner, diese durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.
(4) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 für Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht CISG).
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